§ 42   Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalten des Bundesrechts

(1)  Die  Rundfunkanstalten  des  Bundesrechts   bestellen   jeweils   einen
Beauftragten  für  den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten
für  den  Datenschutz  tritt.  Die  Bestellung  erfolgt  auf  Vorschlag  des
Intendanten  durch  den  Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei
Wiederbestellungen  zulässig  sind.  Das  Amt  eines  Beauftragten  für  den
Datenschutz  kann  neben  anderen  Aufgaben  innerhalb  der  Rundfunkanstalt
wahrgenommen werden.

(2) Der Beauftragte für den  Datenschutz  kontrolliert  die  Einhaltung  der
Vorschriften   dieses   Gesetzes   sowie   anderer   Vorschriften  über  den
Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur  dem  Gesetz
unterworfen.  Im  übrigen  untersteht  er der Dienst- und Rechtsaufsicht des
Verwaltungsrates.

(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den
Datenschutz wenden.

(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der jeweiligen
Rundfunkanstalt  des  Bundesrechts  alle  zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar
1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte
auf   Beschluß   eines   Organes   der   jeweiligen   Rundfunkanstalt.   Die
Tätigkeitsberichte    übermittelt    der    Beauftragte    auch    an    den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz.

(5)  Weitere  Regelungen  entsprechend  den  §§  23  bis  26   treffen   die
Rundfunkanstalten  des  Bundesrechts  jeweils für ihren Bereich. § 18 bleibt
unberührt.



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