§ 42 Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalten des Bundesrechts
(1) Die Rundfunkanstalten des Bundesrechts bestellen jeweils einen
Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des
Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei
Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten für den
Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt
wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den
Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen. Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des
Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den
Datenschutz wenden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der jeweiligen
Rundfunkanstalt des Bundesrechts alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar
1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte
auf Beschluß eines Organes der jeweiligen Rundfunkanstalt. Die
Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
(5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 treffen die
Rundfunkanstalten des Bundesrechts jeweils für ihren Bereich. § 18 bleibt
unberührt.
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